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WINDORFER RODE Rechtsanwälte PartG mbB | Rechtsanwalt Düsseldorf | AGB national und international

+ AGB (national und international)

AGB (national und international)

 

Handel ist beides, ein nationales und ein internationales Geschäft. Der international tätige Händler kommt zwangsläufig mit verschiedenen Rechtsordnungen und diversen Gerichtsständen in Berührung. Für ihn besteht dementsprechend stets die Gefahr, sich bei Vertragsverletzungen mit seinem Geschäftspartner in einer für ihn fremden Rechtsordnung vor einem Gericht in einem für ihn fremden Land auseinandersetzen zu müssen. Dies kann in zeitlicher und finanzieller Hinsicht erhebliche Nachteile haben. Dem kann ein Händler in gewissem Maße mit korrekter Vertragsgestaltung und wirksamen AGB vorbeugen. Auch auf nationaler Ebene bringt es entscheidende Vorteile, seinem Vertragspartner, soweit möglich, interessengerechte Bedingungen zu stellen.      

 

Deutschland

BEGRIFF

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Den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) definiert § 305 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sind AGB Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags gestellt werden.

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EINBEZIEHUNG BEI VERBRAUCHERVERTRÄGEN

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Die Einbeziehung der AGB in Verträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher setzt drei Dinge voraus:

  • Das Unternehmen muss den Verbraucher auf die AGB hinweisen;

  • der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen;

  • der Verbraucher muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Diese drei Voraussetzungen müssen bei Abschluss des jeweiligen Vertrages erfüllt sein. Eine einseitige nachträgliche Einbeziehung der AGB ist nicht möglich. Insbesondere sind somit deren Abdruck auf der Rechnung oder dem Lieferschein nicht ausreichend, da der Verbraucher diese Belege erst nach Abschluss des Vertrages erhält.

 

IM EINZELNEN

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Nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat das Unternehmen den Verbraucher ausdrücklich oder, wenn ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch einen deutlich sichtbarem Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hinzuweisen. Dieser Hinweis muss bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar und zudem verständlich sein. Er kann sowohl mündlich, als auch schriftlich erfolgen. Im Rahmen von Vertragsschlüssen über das Internet beispielsweise muss die Angebotsseite einen deutlichen Hinweis auf die geltenden AGB zu beinhalten.

Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat das Unternehmen dem Verbraucher die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen. Dabei kommt es lediglich auf die Möglichkeit einer Kenntnisnahme an und nicht darauf, ob der Verbraucher die AGB tatsächlich gelesen hat. So müssen die AGB in einem Online-Shop veröffentlicht und auch mühelos zu finden sein.
Gemäß § 305 Abs. 2 a.E. BGB hat der Verbraucher schließlich mit der Geltung der AGB einverstanden zu sein. Dies kann er ausdrücklich oder konkludent erklären.

Nur dann, wenn diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen, werden die AGB Vertragsinhalt und gestalten damit das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher. Ist das nicht der Fall, dann gelten die AGB gemäß § 306 BGB zwar nicht, aber im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.

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EINBEZIEHUNG BEI UNTERNEHMENSVERTRÄGEN

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An eine Einbeziehung der AGB in solche Verträge, an denen ausschließlich Unternehmen beteiligt sind, stellt das Gesetz geringere Anforderungen. Gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB findet § 305 Abs. 2 BGB insoweit keine Anwendung. Die geschilderten Voraussetzungen für die Einbeziehung der AGB bei Verbraucherverträgen müssen mithin nicht erfüllt sein. Vielmehr gilt für Unternehmensverträge das Folgende:

  • Der Vertragspartner muss nicht ausdrücklich auf die eigenen AGB hingewiesen werden;

  • dem Vertragspartner ist es auch nicht zu ermöglichen, in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Inhalt der AGB zu erlangen;

  • die Vertragsparteien müssen sich aber über die Einbeziehung der AGB geeinigt haben;

  • auf ausdrückliches Verlangen müssen dem Gegenüber die AGB übersandt oder sonst zugänglich gemacht werden.

Aus § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dementsprechend nicht zu schließen, dass im Rahmen von Verträgen zwischen Unternehmen AGB kraft einer einseitigen Erklärung Bestandteil des Vertrages würden und auch im Übrigen keine Besonderheiten gelten.

 

IM EINZELNEN

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Die Einigung der Parteien muss die Geltung der AGB mit umfassen. Demzufolge hat praktisch im Rahmen des Angebots oder der Annahme doch ein Verweis auf die eigenen AGB zu erfolgen. Wenn der Vertragspartner nicht widerspricht, dann werden die AGB Vertragsbestandteil. Wer dem Vertragspartner auf ein ausdrückliches Verlangen hin die AGB nicht übersendet oder sonst zugänglich macht, der verwirkt im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung das Recht, sich auf die Geltung der eigenen AGB zu berufen.

 

International

DAS ANZUWENDENDE RECHT

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Im Bereich des internationalen Warenverkehrs stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung zur Beurteilung, ob AGB Vertragsbestandteil geworden sind, maßgeblich ist. In Deutschland ist das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gemäß Art. 3 EGBGB nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR) zu beurteilen.

Für internationale Kaufverträge über Waren, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind, ist dementsprechend die Rom I-VO maßgeblich. Nach deren Vorschriften ist dann, wenn die Beteiligten keine Rechtswahl getroffen haben, grundsätzlich das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in welchem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom I-VO. Ausnahmen gelten bei Kaufverträgen mit einem Verbraucher. Auf diese wird regelmäßig das Recht desjenigen Staates anzuwenden sein, in welchem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vgl. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO. Zwar kann auch mit Verbrauchern eine Rechtswahl getroffen werden. Aber diese darf den Verbraucherschutz des eigentlich anzuwendenden Rechts nicht aushebeln, vgl. Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO.

Wenn die Vorschriften des IPR zur Anwendung des deutschen Rechts führen, dann gelten für die Einbeziehung der AGB die nebenstehenden Ausführungen. Zu beachten ist, dass jedes Land die anwendbare Rechtsordnung nach den Vorschriften seines IPR bestimmt. Dieser Umstand erschwert in jedem Einzelfall die Beurteilung der mit dem jeweiligen Vertrag eingegangenen Risiken.

 

DAS UN-KAUFRECHT

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Besonderheiten gelten im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG). Dieses bestimmt nicht, welches Recht Anwendung findet. Es enthält vielmehr Normen, die vertragliche Beziehungen direkt regeln. Das CISG genießt gegenüber den deutschen Gesetzen gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB Anwendungsvorrang. Zudem weichen seine Regelungen von denjenigen deutscher Gesetze ab.

In dem Bereich des Handels ist der typische Anwendungsbereich ein Kaufvertrag über Waren zwischen Gewerbetreibenden mit gewöhnlichem Aufenthalt respektive mit einer Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des CISG. Dem Abkommen sind derzeit über 80 Staaten weltweit beigetreten. Das CISG gilt dann, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Es findet aber keine Anwendung auf Verbraucherverträge sofern der Verkäufer den privaten Zweck erkennen konnte, vgl. Art. 2 lit. a) CISG.
Der Bundesgerichtshof setzte sich bereits in zwei Fällen mit Fragen zu AGB im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts auseinander. In dem einen Fall ging es um die Einbeziehung von AGB in den Vertrag (vgl. BGH NJW 2002, 370). In dem anderen Fall um deren Geltung, wenn die Vertragsparteien sich widersprechende AGB einbeziehen wollen (vgl. BGH NJW 2002, 1651).

Der BGH stellt für die Einbeziehung von AGB im Geltungsbereich des CISG die folgenden, strengen Anforderungen:

  • Der Vertragspartner muss vor Abschluss des Vertrages eindeutig, in einer Sprache, auf die er sich im Rahmen der Verhandlungen auch eingelassen hat, auf die Geltung der AGB hingewiesen werden;

  • dem Vertragspartner müssen zudem die AGB in der Verhandlungssprache übermittelt werden. Die reine Möglichkeit der Kenntnisnahme allein soll nicht genügen;

  • der Vertragspartner darf schließlich weder der Geltung widersprochen noch eigene AGB eingebracht haben.

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Ein besonderes Risiko besteht dann, wenn der Vertragspartner eigene AGB einbringt. Dies hat die Rechtsprechung unter Verweis auf Art. 19 CISG bereits als ein ablehnendes Gegenangebot gewertet, welches seinerseits der Annahme bedürfe (vgl. OLG Köln IHR 2006, 147 ff.). Wenn der ursprüngliche Steller den Vertrag daraufhin ohne Widerspruch ausführt, dann läuft er Gefahr, das Gegenangebot anzunehmen und sich damit einer Geltung der AGB der Vertragspartei zu unterwerfen. Der BGH bewertete den Fall sich widersprechender AGB indes anders. Er tendiert zur Anwendung des Prinzips der Kongruenzgeltung. Danach finden sich widersprechende AGB nur insoweit Anwendung, als sie übereinstimmende Regelungen enthalten. Der BGH zog damit deutsche Wertungskriterien heran, um die autonom auszulegenden Normen des CISG auszulegen. Daher ist fraglich, ob die Entscheidung auch in künftigen, vergleichbaren Fällen so fällt.

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FÜR WEITERGEHENDE INFORMATIONEN UND IHRE FRAGEN STEHEN WIR IHNEN JEDERZEIT GERN ZUR VERFÜGUNG.

 

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