
Anforderungen an Wettbewerbs- oder Kundenschutzklauseln
60 Monate Kundenschutz bei einem einmonatigen Projektvertrag? Weltweites Wettbewerbsverbot für den scheidenden Geschäftsführer?
Immer wieder sehen wir, dass Arbeitgeber mit Blick auf den Wettbewerbs- oder Kundenschutz bei Anstellungsverträgen "über das Ziel hinausschießen" oder zwingende Anforderungen nicht erfüllen. Im schlimmsten Fall ist die Klausel unwirksam und der begehrte Schutz verfehlt. Im Folgenden erklären wir, worauf es bei solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten tatsächlich ankommt.
1. Worum geht es?
Unternehmen haben ein großes Interesse daran, Kunden zu behalten und wollen verhindern, dass ausscheidende Mitarbeiter, Kunden mit sich nehmen. Dies erreicht man über eine Wettbewerbs- oder Kundenschutzklausel, ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Eine Wettbewerbs- oder Kundenschutzklausel muss stets die Eigentumsposition des Auftraggebers auf Erhalt und Schutz des eigenen Kundenstamms (Art. 14 I GG) mit dem Rechtsgut der Wettbewerbs- und der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) des Auftragnehmers in einen angemessenen Ausgleich bringen. Zur Beurteilung der Wirksamkeit einer solchen Klausel bedarf es einer Abwägung sämtlicher Interessen im Einzelfall.
Die Wirksamkeit einer Wettbewerbs- oder Kundenschutzklausel setzt voraus, dass sie interessengerecht ist. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob in der konkreten Situation die betreffende Klausel einer Abwägung aller relevanten Tatsachen standhält. Dabei müssen die widerstreitenden Interessen des Auftraggebers auf der einen Seite sowie des Auftragnehmers auf der anderen Seite in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. Grundsätzlich ist der Eigentumsposition auf Erhalt und Schutz des eigenen Kundenstamms (Art. 14 Abs. 1 GG) des Auftraggebers Vorrang einzuräumen. Allerdings darf der Auftragnehmer durch die Vereinbarung einer solchen Klausel nicht unangemessen in der Wettbewerbs- und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigt werden.
2. Was muss die Klausel enthalten?
An die Wirksamkeit einer solchen Klausel haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Anforderungen herauskristallisiert. Diese sind:
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Karenzentschädigung: Bei sämtlichen Arbeitnehmern setzt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwingend die Gewährung einer sogenannten Karenzentschädigung als Kompensation und Wirksamkeitsvoraussetzung voraus. Sie erfordert, dass der Auftraggeber für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zahlt, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen entspricht. Dies kann auch für Freiberufler gelten, jedenfalls wenn es sich um arbeitnehmerähnliche Person, handelt, die wirtschaftlich von dem Auftraggeber abhängig sind. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist etwa dann gegeben, wenn der Auftragnehmer seine Dienste ohne wesentliche Mitarbeit von eigenen Arbeitnehmern erbringen. Weiter muss er überwiegend für eine Person tätig sei oder überwiegend für nur einen Kunden tätig werden oder alternativ durchschnittlich mehr als 50 % des Umsatzes der letzten sechs Monate von einem einzelnen Kunden abhängen.
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Gegenständliche Beschränkung: Die Klausel muss den Gegenstand betreffen, mit dem der Adressat der Klausel in Kontakt gekommen ist. Es geht also um einen konkreten Geschäftsbereich oder die Kunden, die dem Partner durch seine Tätigkeit für das Unternehmen bekannt werden.
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Örtliche Beschränkung: In der Regel muss die Klausel auf ein vorher definiertes Gebiet bezogen sein, z.B. auf Kunden, die innerhalb eines bestimmten Umkreises vom Auftraggeber entfernt sind. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. In der Regel dürfte von einer Grenze für einen Umkreis von 50 km Luftlinie vom Geschäftssitz des Klauselverwenders auszugehen sein. So dürfte ein berechtigtes Interesse, dem ausgeschiedenen Mitarbeiter Geschäftstätigkeiten auch in einem Land zu untersagen, in dem schon rein tatsächlich keine Konkurrenzsituation entstehen kann, regelmäßig nicht gegeben sein. Die konkrete Bewertung hängt jedoch vom Einzelfall ab. Eine weltweite Geltung des Wettbewerbsverbots wird jedoch immer die Ausnahme bilden.
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Zeitliche Beschränkung: Auch ist üblicherweise eine zeitliche Einschränkung vorzunehmen. Hierbei werden sechs Monate grundsätzlich als angemessen qualifiziert, im Einzelfall auch bis zu zwei Jahren nach Vertragsbeendigung. Der Bundesgerichtshof hält eine Kundenschutzklausel jedenfalls dann für sittenwidrig, wenn sie zwei Jahre übersteigt, denn dann übersteigt sie – bis auf wenige Ausnahmen – in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß. Bei Verträgen mit kurzer Laufzeit gilt als Faustregel, dass die Kundenschutzklausel maximal für einen gleich langen Zeitraum gelten darf, wie das Vertragsverhältnis mit dem Partner vor Vertragsbeendigung bestanden hat.
3. Folge des Fehlens einer dieser Voraussetzungen
Fehlt eine der oben genannten Wirksamkeitsvoraussetzung, so ist die Klausel in der Regel insgesamt unwirksam und findet daher keine Anwendung. Insbesondere die fehlende Vereinbarung einer Karenzentschädigung führt zwingend zur Unwirksamkeit einer Wettbewerbs- oder Kundenschutzklausel. Eine zu niedrig berechnete Karenzentschädigung ist für den Arbeitnehmer in der Regel unverbindlich. Nur bei einer unzulässig langen zeitlichen Beschränkung ist die Klausel in der Regel nicht nichtig, sondern die Dauer kann dann im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf das angemessene Maß reduziert werden. In diesem Fall bleibt die (zeitlich angepasste) Klausel anwendbar.
Als Arbeitgeber ist bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes höchste Vorsicht geboten. Denn nicht selten sind diese Klauseln unwirksam. Dies führt dazu, dass die Klausel ihren Zweck verfehlt. Sollten Sie Fragen haben oder eine Auskunft zu solchen Klauseln begehren, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie zu diesen arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Fragen.
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