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WINDORFER RODE Rechtsanwälte PartG mbB | Rechtsanwalt Düsseldorf | Weinfälschung

+ Weinfälschung

WEINFÄLSCHUNG

 

Wein ist ein weltweit häufig gefälschtes Kulturgut. Von einer Fälschung ist immer dann die Rede, wenn der Wein mit Blick auf seine Identität, Herkunft oder Inhaltsstoffe absichtlich falsch gekennzeichnet wurde. Bei Fälschern sind insbesondere die jungen Jahrgänge von renommierten französischen und italienischen Weingütern beliebt. In vielen Nationen birgt das Fälschen und Inverkehrbringen von gefälschten Weinen für die Akteure kaum Risiken. Häufig gibt es kaum Kontrollen. Noch nicht einmal Vorschriften, solche überhaupt durchzuführen. Der Internethandel tut ein Übriges. 

Hier werden die Weinfälschungen gerne und ohne großen Aufwand weltweit vertrieben. Dabei sind betrügerische oft schwerlich von seriösen Anbietern zu unterscheiden. Hinzu kommen die zahlreichen Weiterverkäufe. Am Ende wissen selbst seriöse Verkäufer nicht mehr, dass sie überhaupt eine Fälschung erwarben und wieder anboten. Beim Erwerb und Verkauf von gefälschten Weinen bestehen erhebliche rechtliche Risiken:

 

STRAFRECHT

 

Gefälschte Flaschen können im Falle eines Strafverfahrens nach § 94 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden. Dabei stehen dem Käufer der Weinfälschungen keine finanziellen Ausgleichsansprüche gegen den Staat zu. Er kann sich allenfalls bei dem ursprünglichen Verkäufer schadlos halten. Dabei trägt der Käufer das Risiko einer Insolvenz des Verkäufers. Ist dieser ein Hehler oder gar der Fälscher selbst, dann kann seine wahre Identität und sein Aufenthaltsort in der überwiegenden Anzahl der Fälle überhaupt nicht festgestellt werden. Auch dieses Risiko trägt der Käufer.

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KAUFRECHT

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Der Verkäufer wird regelmäßig zu seiner Entlastung vortragen, er habe keine Fälschungen verkauft. Diese wolle ihm der Käufer unterschieben – was tatsächlich beizeiten versucht wird. Die Beweislast trägt dabei regelmäßig der Käufer. Bestenfalls – dies ist wirtschaftlich allerdings nur bei großen Volumina sinnvoll – wird vor Abschluss des Kaufvertrages ein Gutachten über die Echtheit der Weine eingeholt. Jedenfalls hat ein Kaufmann die Lieferung nach Erhalt umgehend gründlich zu untersuchen und erkennbare Fälschungen innerhalb sehr kurzer Fristen bei seinem Verkäufer zu rügen. Bestehen starke Verdachtsmomente, sollte auf jeden Fall ein Gutachten über die Echtheit der Weine eingeholt werden. Hier ist wiederum zu beachten, dass es sich die Weingüter, so etwa das Château Petrus, häufig vorbehalten, gefälschte Weinflaschen einzuziehen und zu vernichten. Der Käufer erhält seine Flaschen nach erfolgter Begutachtung also nicht zurück. Im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts verlöre er nach Art. 82 Abs.1 CISG dann das Recht zur Vertragsaufhebung und Rückabwicklung, wenn es ihm dadurch unmöglich ist, seinem Verkäufer die Weinflaschen zurückzugeben. Dies ist vorab zu bedenken und dann von einer hohen Relevanz, wenn dem Verkäufer weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

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PROZESSRECHT

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International tätige Händler laufen Gefahr, in diversen ausländischen Staaten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen des Verdachts auf Fälschung verklagt zu werden. Nicht alle Rechtsordnungen folgen dem Prinzip, dass jemand an seinem Sitz zu verklagen ist. Beispielsweise können Händler, die Weine nach Dänemark liefern, grundsätzlich auch vor den dortigen Gerichten verklagt werden. Solche Verfahren sind finanziell und zeitlich sehr aufwendig. Daher sollte im internationalen Handelsverkehr durch den korrekten Umgang mit den eigenen AGB der Gerichtsstand möglichst am eigenen Sitz vereinbart werden.

 

Weinfälscher gehen sehr raffiniert vor und haben ihre Techniken perfektioniert. Dies verdeutlichen auszugsweise die folgenden Skandale der letzten Jahrzehnte:

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DER FALL RUDY KURNIAWAN

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Der 1976 in Indonesien geborene Rudy Kurniawan reiste mit einem Studentenvisum in die Vereinigten Staaten. Anfang der 2000er Jahre begann er sich zunächst als Käufer und dann auch als Verkäufer am Weinhandel zu beteiligen. Im Jahr 2006 versteigerte ein renommiertes Auktionshaus einige seiner Weine und setzte dabei neue Maßstäbe. So erzielte das erste Los einen Erlös in Höhe eines Betrages von 10 Millionen und das zweite in Höhe eines Betrages von 24,7 Millionen Dollar. Dies waren neue Rekorde. Kurniawan hatte in beiden Auktionen acht Magnumflaschen Château Lafleur eingereicht. Was damals jedoch niemand ahnte, bei den Flaschen handelte es sich um Fälschungen. Zunächst kamen die Beteiligten dem nicht auf die Schliche, da bekanntermaßen solche Sammlerstücke nicht zum Trinken geöffnet werden, sondern als Investitionen dienen.

Ein erster Verdacht gegen Kurniawan kam im Jahr 2007 auf. Zu diesem Zeitpunkt strebte er die Versteigerung von einigen Magnumflaschen des renommierten Château Le Pin an. Das Weingut selbst warnte vor einer Fälschung, sodass die Versteigerung nie stattfand. 2008 erhärtete sich der Verdacht gegen Kurniawan, als er Weine des Weinguts Clos St. Denis von Ponsot aus den Jahrgängen 1945 bis 1971 zu verkaufen versuchte. Das Weingut wies darauf hin, dass vor dem Jahr 1982 gar kein Clos St. Denis produziert wurde, weshalb es sich bei den Flaschen um Fälschungen handeln müsse. Kurniawan entzog sich jedoch einem Prozess, indem er glaubhaft machte, selbst unwissentlich an die Fälschungen geraten zu sein. Im Jahr 2009 wurde er jedoch von William »Bill« Koch verklagt, der behauptete, Kurniawan habe ihm und anderen Sammlern wissentlich gefälschte Weine verkauft.

Am 8. März 2012 wurde Kurniawan von dem FBI verhaftet. Spätere Untersuchungen zeigten, dass er billige, wenn auch alte, burgundische Weine ankaufte und sie mit renommierten Herstellernamen neu kennzeichnete. Am 9. März 2012 wurde Kurniawan vor einem New Yorker Gericht wegen Betrugs angeklagt und letztendlich zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es konnten Fälschungen im Wert von mehr als 20 Millionen Dollar nachgewiesen werden.

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DER GLYKOLWEIN-SKANDAL

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Früher war es üblich und erlaubt (sowie auch heute noch), Wein mit Zucker zu versetzen, wenn die Traube nicht süß genug war. Durch diese Möglichkeit des »Aufzuckerns« konnten auch nahezu unreife Trauben bei Angst vor Ernteausfällen oder Schädlingsbefall gelesen und verwendet werden. Der Mangel an Süße aufgrund fehlender Reife der Trauben wurde dann durch das Hinzufügen von Zucker ausgeglichen. Ein Nachteil dieses Verfahrens ist jedoch, dass mit Zucker versetzte Weine in ihrer Qualitätsstufe niedriger zu bewerten sind und infolgedessen auch geringere Erlöse erzielen.

So dürfen sich etwa nach österreichischem Weinrecht nur solche Weine »Qualitätswein« nennen, bei denen kein Nachzuckern, -säuern oder -spriten erfolgt ist. Einige österreichische Winzer kamen daher auf die Idee, ihre Weine anstelle von Zucker mit Diethylenglycol zu versetzen. Diethylenglycol gehört zur Gruppe der Alkohole und Ether. Es ist toxisch und war bereits der Auslöser einiger schwerer Vergiftungsepidemien, bei denen Kinder verstarben. In allen Fällen wurde das süßlich schmeckende Diethylenglycol als Hilfsstoff in Arzneimitteln verwendet. Der Vorteil des Diethylenglycol bestand aus Sicht der Winzer in den damit erzielten besonders süßen und aromatischen Geschmäckern der Weine. Zusätzlich beeinflusste der Stoff nicht die amtlichen Zuckertests, sodass der Wein weiterhin als »Qualitätswein« einzustufen war. Zur Aufdeckung der Weinfälschungen kam es, als ein Winzer auffällig große Mengen Frostschutzmittel steuerlich absetzen wollte, obwohl er nur einen kleinen Traktor besaß. Diethylenglycol ist in Frostschutzmitteln enthalten. Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen kam es zu zahlreichen Beschlagnahmen von gepantschten Weinen. Die darin nachgewiesene Konzentration des Diethylenglycols war jedoch so gering, dass eine langfristige Schädigung von Leber, Nieren und Gehirn nicht zu befürchten war. Selbst bei erhöhtem Weingenuss hätte ein gesunder Mensch nicht unmittelbar vergiftet werden können.
Dennoch wurden einige Winzer zu Freiheitsstrafen bis zu acht Jahren verurteilt. Der finanzielle Schaden, der dem Prozess zugrundegelegt wurde, war mit einem Betrag in Höhe von 124 Millionen Schilling (etwa 9 Millionen Euro) beziffert. Noch schlimmer war der Imageschaden. So trat am 9. Juli 1985 das Bundesgesundheitsministerium mit der Mitteilung über die verunreinigten Weine aus Österreich an die Öffentlichkeit. Insgesamt wurden in Deutschland vier Millionen Liter Wein vom Markt genommen. In Belgien wurde der gesamte österreichische Wein vom Markt genommen. Infolgedessen mussten vor allem viele kleine, unbeteiligte Winzer den eigenen Betrieb aufgeben.

 

Die gängigen Methoden zur Feststellung einer Fälschung sollte jeder Akteur im Weinhandel kennen. Und, soweit möglich und nötig, im Rahmen eines Kaufgeschäfts auch anwenden.

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DIE ÄUSSEREN MERKMALE

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Ein aufmerksamer und informierter Käufer kann eine Fälschung manchmal schon aufgrund einfacher Äußerlichkeiten erahnen – etwa anhand des Etiketts. Teilweise unterlaufen den Fälschern bereits bei der Beschriftung der Flaschen Fehler. So wurde beispielsweise aus einem »Château« ein »Chato«. Des Weiteren ist auf den Jahrgang zu achten und zu recherchieren, ob der Wein überhaupt in dem genannten Jahr produziert wurde. Dies zeigt der oben geschilderte Fall des Rudy Kurniawan. Er versuchte einige Flaschen der Marke Clos Saint-Denis von Ponsot aus den Jahrgängen 1945 bis 1971 zu verkaufen, obwohl dieser Wein erst seit 1982 hergestellt wird. Zudem können das Papier des Etiketts und die Schriftart Indizien für eine Fälschung sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Wein angeblich aus dem Jahr 1950 stammen soll, jedoch das Papier und die verwendete Schrift- respektive Druckart aus einer wesentlich jüngeren Zeit stammen. Neben dem Etikett ist auf den Korken und die Flasche selbst sowie den gegebenenfalls verwendeten Wachs zu achten. Teilweise kommt es vor, dass auf dem Korken ein anderer Name oder eine andere Jahreszahl als auf dem Etikett steht. Anstelle von Wachs- wurden bereits Plastiksiegel verwendet. Und an angeblich alten, handgravierten Flaschen war auf den ersten Blick zu erkennen, dass die Gravur mit modernem Werkzeug eingearbeitet wurde. In Zweifelsfällen können zudem wissenschaftliche Tests weitere Aufklärung bringen. Damit lassen sich beispielsweise das Alter von Korken und Wachs bestimmen.

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DER FLASCHENINHALT

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Problematisch wird der Nachweis einer Fälschung dann, wenn der Fälscher die Originalflaschen einfach neu auffüllt oder die Flasche, das Etikett, den Korken und den Wachs auf perfekte Weise fälscht. In diesen Fällen sind die reinen Äußerlichkeiten nahezu ungeeignet, den Nachweis einer Fälschung erbringen zu können. Ein vermeintlich einfacher Weg wäre das Öffnen der Flasche und Probieren des Weines. Die Nachteile dieser Methode liegen jedoch auf der Hand: Erstens sind nur wenige Weinkenner tatsächlich dazu in der Lage, mittels eines einfachen Geschmackstests den Wein und dessen Alter zu bestimmen. Zweitens lässt sich eine einmal geöffnete Flasche nicht mehr verkaufen und scheidet damit als Investitionsgut aus.
Es gibt zwei Testmethoden, die ohne das Öffnen der wertvollen Flaschen auskommen. In dem einen Fall werden die Weine mit Hilfe eines Massenspektrometers auf das Vorkommen des Kohlenstoff-14-Isotops hin untersucht. In der Zeit vor den ersten Atomexplosionen existierte dieses Isotop in einem wesentlich geringeren Umfang. Außerdem existierte es in einem konstanten Verhältnis zu einem anderen Kohlenstoff-Isotop, dem C12. Oberirdische Atombombenversuche haben Ende der Vierzigerjahre die Menge an C14 in der Atmosphäre rapide erhöht. Seit dem Ende der Tests im Jahr 1963 wird die C14-Konzentration durch Kohlendioxid (CO2) aus fossilen Brennstoffen verdünnt. Der Grad dieser Verdünnung gibt Aufschluss über das Jahr, in dem die Weintrauben gewachsen sind, denn über die Luft nehmen die Weinpflanzen CO2 samt C14 auf.

In dem anderen Fall werden die Weine auf das Vorliegen des radioaktiven Cäsium-137 hin untersucht, das ebenfalls erst seit den ersten Atombombentests in der Luft und damit in den Trauben nachweisbar ist (so genannter Cäsium-Test). Dazu wird mittels einer langen Nadel durch den Korken ein Tropfen Wein entnommen. An der jeweiligen Konzentration des Cäsium-137 kann dann das genaue Jahr des Weines bestimmt werden. Für alle Weine, die kein Cäsium 137 enthalten, steht fest, dass diese aus der Zeit vor den ersten Atombombenversuchen stammen müssen.

Dementsprechend bestehen genaue Tests für das Alter eines Weines ab dem Zeitpunkt der ersten Versuche mit Atombomben. Für den Zeitraum davor kann im Umkehrschluss festgehalten werden, dass Weine, die jene Konzentrationen aufweisen, jünger als ihr Etikett sein müssen.

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FÜR WEITERGEHENDE INFORMATIONEN UND IHRE FRAGEN STEHEN WIR IHNEN JEDERZEIT GERN ZUR VERFÜGUNG.

 

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