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(Rechtliche) Veränderungen seit dem Brexit 

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Seit dem 1. Januar 2021 ist das  Vereinigte Königreich (UK) kein Mitgliedsstaat der EU mehr. Die EU und UK haben eine Vereinbarung getroffen (Freihandelsabkommen), die vorsieht, dass beim grenzüberschreitende Handel von Waren zwischen den beiden Parteien keine Zölle oder anderweitige Steuern anfallen. Europäisches Recht gilt teilweise nach wie vor auch weiterhin im UK. Dennoch werden sich gerade Unternehmen die Frage stellen, mit welchen Veränderungen sie aufgrund des Brexit zu rechnen haben.

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1. Erbringung von Leistungen zwischen der EU und dem UK

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Das UK ist seit dem Austritt aus der Europäischen Union kein Mitgliedsstaat mehr und daher als sogenanntes „Drittstaat“ zu behandeln. Die durch die Europäischen Verträge zugesagten "Vier Freiheiten", die den EU-Bürgern zu Gute kommen, gelten damit für Bürger des UK nicht mehr. Diese Freiheiten sind  im Wesentlichen: (i) der freie Warenverkehr, (ii) der freie Personenverkehr, (iii) der freie Kapitalverkehr und (iv) der freie Dienstleistungsverkehr. 

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Aufgrund des Freihandelsabkommens bleibt der freie Warenverkehr zunächst im Verhältnis der EU zum UK im Grundsatz bestehen. Allerdings kommt es zu Veränderungen im Personen- und Dienstleistungsverkehr. Unternehmer werden nicht bei der Entsendung von Mitarbeitern beachten müssen, dass sie gegebenenfalls eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis der gar ein Visum beantragen müssen. Viele grenzüberschreitende Dienstleistungen, wie etwa IT- oder Bankdienstleistungen, müssen womöglich in der EU separat genehmigt werden. Auch eine automatische Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, z.B. von Ingenieuren, Ärzten, Pflegekräften, etc. ist nicht mehr gewährleistet.

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2. "Red Tape" - Warenverkehr wird mit bürokratischen Hürden konfrontiert

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Selbst ohne Zölle und Steuern wird es praktische Einschränkungen im Warenverkehr zwischen der EU und dem UK geben. Diese bürokratischen Hürden werden im Englischen "Red Tape" genannt. So wird es in Zukunft für Unternehmen erforderlich sein, dass sie Ausfuhrdokumente vorbereiten und Waren bereits vor Versand prüfen. Weitere Prüfungen können an der Grenze folgen. Zwar gab es hier zunächst eine Schonfrist, sodass Prüfungen nur  in eine Richtung durchgeführt (von UK nach EU) wurden. Allerdings haben bereits diese Prüfungen zu erheblichen Wartezeiten für Spediteure und Logistiker geführt und damit nicht unerhebliche Verzögerungen von Lieferungen verursacht.

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3. Austritt aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem

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Das in der EU bestehende gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist ebenfalls nicht mehr auf das UK anwendbar. Dadurch kann bspw. ein in Deutschland ansässiges Unternehmen die Mehrwertsteuer bei der entsprechenden Behörde im UK – der HMRC – nicht mehr ohne Weiteres anmelden.  Denn um eine Steuernummer im UK zu beantragen kann es erforderlich sein, dass der entsprechende Unternehmer über eine Zweigstelle verfügt oder jedenfalls mit einem dort ansässigen Unternehmen oder einem anerkannten „Online Market Place“ kooperiert. Wird die Mehrwertsteuer nicht im Voraus angemeldet und direkt vom Unternehmer abgeführt, muss diese gegebenenfalls mit Eintreffen der Lieferung beim Verbraucher im Vereinigten Königreich von diesem abgeführt werden. Dasselbe gilt für Sendungen aus dem UK, die an Verbraucher in der EU gehen.

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4. Europäischer Markenschutz gilt nicht für das UK

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Europäische Marken, die bis zum Austritt des UK aus der EU bereits eingetragenen – etwa beim EUIPO – waren,  bleiben weiterhin geschützt. Geht es aber um die erstmalige Anmeldung einer Marke, müsste diese – um Schutz auch im UK zu genießen – separat gesichert werden.

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5. Unsicherheiten durch Rechtslücken

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Der Austritt des UK aus der EU kann zu verschiedenen Fragestellungen und Problemen bei der rechtlichen Gestaltung von Unternehmen und Verträgen führen.

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UK Limiteds mit Sitz in Deutschland

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Alle Gesellschaften, deren Rechtsform einer UK „Limited“ Odereiner anderen Form nach dem Recht des UK entspricht, sollten ernsthaft über eine Rechtsformumwandlung nachdenken. Mit dem Austritt aus der EU, wird die eingeschränkte Haftung der Limited nicht mehr ohne Weiteres innerhalb der EU anerkannt. Durch den Wegfall der Anwendung der sog. "Sitztheorie" ist die Gesellschaft nun nach dem Recht des Ortes zu qualifizieren, in dem sie gegründet wurde. Da das deutsche Recht aber die "Limited" nicht kennt, wird dies eine eine Personengesellschaft umgedeutet, was in der Regel eine persönliche Haftung der Gesellschafter zur Folge haben kann.

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Achtung bei Rechts- und Gerichtsstandswahl

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Auch werden Klauseln, welche die Anwendbarkeit von UK-Recht oder gar die Zuständigkeit von Gerichten im UK zum Gegenstand haben, künftig mit Vorsicht zu genießen sein. In Vergangenheit waren solche durchaus beliebt, sind aber für die Zukunft unter Umständen nicht mehr ohne Weiteres zu empfehlen. Zwar ist EU-Recht derzeit jedenfalls noch teilweise im UK anwendbar, allerdings kann das UK-Parlament dieses nach und nach abschaffen. Ob das tatsächlich der Fall sein wird, bleibt abzusehen, würde aber für eine gewisse Unsicherheit sorgen.

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Die vereinfachten Regelungen zur Vollstreckung und Anerkennung von Urteilen zwischen EU-Mitgliedsstaaten würden dagegen im UK keine Anwendung mehr finden. Die Vollstreckung von Entscheidungen von UK-Gerichten innerhalb der EU wäre damit nicht mehr gesichert. Eine Gerichtsstandswahl zugunsten der UK-Gerichte ist daher nicht zu empfehlen, sofern Ansprüche gegen EU-Bürger oder in der EU ansässige Unternehmen geltend gemacht werden. Gerichte im UK sind auch nicht mehr an die europäische Auslegung von EU-Recht gebunden, sondern können von der Rechtsprechung des EuGH u.U. abweichen.

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Lücken im Vertragswerk

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Auch wenn es teilweise zu einer Fortgeltung des EU-Recht im UK kommt, können im Vertragswerk Lücken auftreten kommen. Europäische Unternehmen können auch bei grenzüberschreitendem Handel in das UK an bestimmte Vorgaben gebunden sein. Dies gilt bspw. in Bezug auf den Arbeitnehmer- oder Verbraucherschutz, der einen gewissen Mindeststandard vorgibt und nicht umgangen werden darf. Grenzüberschreitende Verträge sind daher umfassend zu prüfen und unter Umständen auf die veränderte Situation anzupassen.

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FÜR WEITERGEHENDE INFORMATIONEN UND IHRE FRAGEN STEHEN WIR IHNEN JEDERZEIT GERN ZUR VERFÜGUNG.

 

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